Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen. Der Grundsatz der Emissionsbegrenzung bezieht sich nicht nur auf den Schutz vor übermässigen oder vor erheblichen Immissionen. Das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gilt auch bei Geruchsimmissionen (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 3, 4 und 6 LRV). Geruchsemissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.85 Es besteht aber auch in Bezug auf die Geruchsimmissionen kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste.