b) Die geplanten Tierhaltungsanlagen und ortsfesten Einrichtungen (Feldrandkompostmiete, Notmistmulde) sind stationäre Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV84, welche Geruchsstoff- Emissionen erzeugen. Luftverunreinigungen dürfen Menschen, Tiere und Pflanzen etc. nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. a und b USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien zu prüfen.