In den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022 führt sie sodann aus, zusammen mit den 18 Pferden und der beabsichtigten Schaf- und Ziegenhaltung werde eine Tierhaltungsanlage von mindestens 28 Grossvieheinheiten (GVE) vorliegen. Gemäss Bericht des AUE gelte ab einer Tierhaltungsanlage von 25 oder mehr GVE die schematische Mindestabstandsregelung nach FAT-Bericht Nr. 476. Es werde vorsorglich bestritten, dass diese Mindestabstandsregelung eingehalten werde. Das AUE habe die Einhaltung dieser Regel nicht geprüft, weshalb deren Bericht zu ergänzen sei.