a) Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann in ihrer Beschwerde die Geruchsimmissionen durch Hühnerdreck, Mist und Pferdeäpfel. Auch in diesem Zusammenhang weist sie auf die Notwendigkeit der eventualiter beantragten Auflage zur Beschränkung der erlaubten Benutzungszeiten und der Prüfung eines anderen Standortes für den Reitplatz und den mobilen Hühnerstall gestützt auf das Vorsorgeprinzip hin. Die Feldrandkompostmiete führe weiter zu unzumutbaren Geruchsimmissionen und sei nicht bewilligungsfähig. Auch die Notmistmulde nordöstlich an der Parzellengrenze sei ungenügend überprüft worden.