Angesichts dieses Umstands und da zudem auf die Haltung von Hähnen verzichtet wird, ist aus Sicht der BVD insgesamt gar von höchstens geringfügig störenden Immissionen auszugehen, so dass selbst die Vorgaben an Neuanlagen eingehalten wären, sollte es sich – entgegen dem Gesagten (E. 9e) – nicht um eine bestehende Anlage handeln. Der nach Umsetzung des Vorhabens generierte Verkehr am Betriebsstandort aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen und der Hin- und Wegfahrten der Halterinnen und Halter von Pensionspferden im Speziellen ist aus lärmrechtlicher Sicht zudem unproblematisch.