h) Insgesamt führt die beabsichtigte Tierhaltung gemäss aktuellem Konzept gestützt auf die Beurteilung der Fachstelle zu keinen erheblichen Störungen in der Anwohnerschaft. Der durch die Tiere generierte, gelegentliche und situative Lärm ist vielmehr typisch für einen Landwirtschaftsbetrieb und entsprechend in der Landwirtschaftszone mit ES III zu akzeptieren. Angesichts dieses Umstands und da zudem auf die Haltung von Hähnen verzichtet wird, ist aus Sicht der BVD insgesamt gar von höchstens geringfügig störenden Immissionen auszugehen, so dass selbst die Vorgaben an Neuanlagen eingehalten wären, sollte es sich – entgegen dem Gesagten (E. 9e) – nicht um eine bestehende Anlage handeln.