Auch wenn sowohl im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Haltung der maximal 8 Pensionspferde mit gewissen Fahrten zu rechnen sind, so kann ausgeschlossen werden, dass das Verkehrsaufkommen am Betriebsstandort des Beschwerdegegners ein Mass erreicht, bei welchem im Mittel eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte der in der Landwirtschaftszone geltenden Lärmempfindlichkeitsstufe ES III droht. Vielmehr handelt es sich beim geplanten Betrieb um einen Landwirtschaftsbetrieb, welcher bezüglich Grösse und Tierbestand einem durchschnittlichen Betrieb entspricht, womit – selbst bei Berücksichtigung der