Dieser plausiblen Ausführungen der Fachbehörde ist zu folgen. Auch wenn sowohl im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Haltung der maximal 8 Pensionspferde mit gewissen Fahrten zu rechnen sind, so kann ausgeschlossen werden, dass das Verkehrsaufkommen am Betriebsstandort des Beschwerdegegners ein Mass erreicht, bei welchem im Mittel eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte der in der Landwirtschaftszone geltenden Lärmempfindlichkeitsstufe ES III droht.