und B.________) zu beschränken ist. Ein Verschieben des Reitplatzes dagegen, wie dies die Beschwerdeführerin anspricht, hätte bei den grundsätzlich ruhigen Pferden keinen massgebenden lärmmindernden Effekt und kann daher auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Unverhältnismässig ist sodann angesichts der lärmrechtlichen Einschätzung der Pferde das von der Beschwerdeführerin beantragte Verbot der Benutzung des Reitplatzes an Sonn- und Feiertagen sowie des durch die Pferde als Auslauf frei nutzbaren Paddock-Trails in Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen (Eventualantrag 3b).