Diese Betriebszeiten des Reitplatzes dürften ohnehin zusätzlich noch einer «natürlichen Zeitbeschränkung» unterliegen (vorab im Winter), da der Reitplatz keine Beleuchtung vorsieht (vgl. E. 10e). Weiter stuft die Fachstelle den vom Beschwerdegegner beabsichtigten Verzicht auf Glocken als lärmmindernd ein (Ziff. 5.1.3 Fachbericht), weshalb auch dies – dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend – gestützt auf das Vorsorgeprinzip als Auflage aufzunehmen ist, wobei diese Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf die Parzellen des Betriebszentrums am Standort G.________ (Parzellen Mühleberg Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________) zu beschränken ist.