Gestützt auf das Vorsorgeprinzip lassen sich aber die von der Fachstelle verlangten und vom Beschwerdegegner akzeptierten Auflagen rechtfertigen, wonach einzelne lärmintensive Tiere unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Vorgaben auch tagsüber in geeigneten Stallungen zu halten sind und der Reitplatz während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nicht benützt werden darf. Diese Betriebszeiten des Reitplatzes dürften ohnehin zusätzlich noch einer «natürlichen Zeitbeschränkung» unterliegen (vorab im Winter), da der Reitplatz keine Beleuchtung vorsieht (vgl. E. 10e).