Bei diesen situativen Tierlauten handelt es sich sodann um Geräusche, die für einen Landwirtschaftsbetrieb typisch und in der Landwirtschaftszone mit Lärmempfindlichkeitsstufe ES III (in welcher sich auch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet) zu akzeptieren sind. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip lassen sich aber die von der Fachstelle verlangten und vom Beschwerdegegner akzeptierten Auflagen rechtfertigen, wonach einzelne lärmintensive Tiere unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Vorgaben auch tagsüber in geeigneten Stallungen zu halten sind und der Reitplatz während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nicht benützt werden darf.