Weitere Massnahmen hinsichtlich der Legehennenhaltung lassen sich jedoch auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht rechtfertigen, insbesondere das bereits erwähnte Verschieben des Standorts der mobilen Ställe Richtung Westen hätte bei diesen grundsätzlich ruhigen Tieren und der Haltung in den Ställen nachtsüber keinen zusätzlichen oder einen höchstens vernachlässigbaren lärmmindernden Effekt. Zudem kann – wie ausgeführt (E. 9c) – gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht die gänzliche Elimination dieser schon so unbedeutenden Lärmquelle verlangt werden.