Aufwand umsetzbar und eine entsprechende Auflage damit verhältnismässig; der Beschwerdegegner erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden (Eingabe vom 26. April 2022, S. 2). Weitere Massnahmen hinsichtlich der Legehennenhaltung lassen sich jedoch auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht rechtfertigen, insbesondere das bereits erwähnte Verschieben des Standorts der mobilen Ställe Richtung Westen hätte bei diesen grundsätzlich ruhigen Tieren und der Haltung in den Ställen nachtsüber keinen zusätzlichen oder einen höchstens vernachlässigbaren lärmmindernden Effekt.