Dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich um einen rechtmässig bewilligten, vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gehandelt hat. Die Fachstelle ging daher zu Recht von einer bestehenden Anlage aus, welche die Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat und damit zu keiner erheblichen Störung führen darf.