Da auch schon zuvor ein Landwirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung bestand, ist weder hinsichtlich des Lärmcharakters noch hinsichtlich der Lärmintensität von einer Änderung auszugehen, die einer Neuanlage gleichgestellt werden müsste. Es handelt sich daher in lärmrechtlicher Hinsicht um eine bestehende Anlage, selbst wenn – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt – der vormals bestehende Landwirtschaftsbetrieb längere Zeit eingestellt gewesen sein sollte. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich um einen rechtmässig bewilligten, vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gehandelt hat.