Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die bestehende Anlage mit dem Konzept des Beschwerdegegners baulich oder betrieblich soweit verändert würde, das von einer übergewichtigen Erweiterung im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden müsste, selbst wenn die geplante Tierhaltung den Fokus neu auf die Pferdehaltung legt. Da auch schon zuvor ein Landwirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung bestand, ist weder hinsichtlich des Lärmcharakters noch hinsichtlich der Lärmintensität von einer Änderung auszugehen, die einer Neuanlage gleichgestellt werden müsste.