Vorliegend ist unbestritten, dass am Standort des geplanten Betriebs des Beschwerdegegners schon vor dem 1. Januar 1985 ein Landwirtschaftsbetrieb angesiedelt war und es sich beim bestehenden Gebäude G.________ – den Ausführungen der Fachstelle folgend – um ein baubewilligtes, landwirtschaftliches Gebäude handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Schluss der Fachstelle sodann nicht, wonach auch bereits auf dem vormaligen Betrieb seit jeher verschiedene Tierhaltungen betrieben wurden.