7a Fazit). Die folgenden Punkte sollten – auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge – in eine allfällige Bewilligung einfliessen (Ziff. 7b, Fazit): - Zu Nachtzeiten (22.00 Uhr bis 07.00 Uhr) muss das Geflügel, insbesondere die Hähne, in geeigneten Ställen gehalten werden. Die Stallungen müssen so ausgeführt sein, dass es zu keinen Aufweckreaktionen in der am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft kommen kann. Türen und Fenster sind zur Nachtzeit geschlossen zu halten.