Bei Platzierung der Hühnerställe westlich des projektierten neuen Gartenbrunnens seien die Tierlärmimmissionen von den Hähnen mit einem geeigneten und zur Nachtzeit vollständig geschlossenen Stall als nicht erheblich störend einzustufen. Der ausschliessliche Lärm von Hennen führe in der Einzelfallbeurteilung in einer gesamthaften Betrachtung und unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts zu keinen erheblichen Störungen der Anwohnerschaft. Die beabsichtigte mobile Hühnerhaltung mit 20 Legehennen und einem Hahn (temporär zwei Hähnen) führe unter Berücksichtigung der nachfolgenden Massnahmen Auflagen zur Lärmminderung zu keinen erheblichen Störungen in der Anwohnerschaft (Ziff. 7a Fazit).