Durch konzeptionelle und/oder bauliche Massnahmen sei dafür zu sorgen, dass es zu keinen unzulässigen Störungen in der Anwohnerschaft komme, wobei ein spezielles Augenmerk auf die Nachtzeit zu legen sei (Ziff. 5.1.3.5). Obschon die Haltung der anderweitigen Tierarten sowie die dargelegte Nutzung des Reitplatzes durchaus und erwiesenermassen Lärmimmissionen in der Anwohnerschaft generieren würden, seien in einer gesamtheitlichen Betrachtung und unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Lärmimmissionen der anderweitigen Tierarten bzw. die Nutzung des Reitplatzes ausserhalb der Nachtzeit als nicht erheblich störend einzustufen (Ziff.6.1 wie auch Ziff. 7a, Fazit).