5.1.3.3 des Berichts). Gemäss Fachstelle handelt es sich um ein vor 1985 baubewilligtes, landwirtschaftliches Gebäude, in welchem schon seit jeher diverse Tierhaltungen betrieben worden seien. Es sei daher von einer bestehenden Anlage auszugehen, weshalb an den Immissionsorten keine erheblichen Störungen auftreten dürften (Ziff. 5). Das Gebäude der Beschwerdeführerin am Standort G.________ 95 (ehemaliges «Stöckli») sei die von möglichen Immissionen am stärksten betroffene Liegenschaft; der relevante Immissionspunkt weise zu den Tierhaltungsbereichen des geplanten Betriebs eine Immissionsdistanz von ca. 15 m auf.