Der Bundesrat hat in der LSV und in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten wie den Strassenverkehrslärm oder den Industrie- und Gewerbelärm festgelegt. Diese spezifischen Belastungsgrenzwerte können aber bei Tierlärm nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und dessen Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.77 Für den von Tieren verursachten Lärm fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die möglichen Lärmimmissionen müssen von der Behörde deshalb im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art.