Einwirkungen, zu denen auch Lärm gehört, zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG74 und Art. 7 USG). Die Lärmschutzbestimmungen erfassen nicht nur Lärm technischen Ursprungs, sondern gelten auch für den durch Tiere verursachten Lärm soweit er in Zusammenhang mit Anlagen, wie beispielsweise Ställen erzeugt wird.75 Die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen erfolgt anhand der sogenannten Belastungsgrenzwerte (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV76).