Betrieb der Aussenanlagen gemäss Eventualantrag zu begrenzen. Auf die Aussage des Beschwerdegegners, wonach die Tiere zudem keine Glocken tragen würden, sei er mittels Auflage zu behaften. Schliesslich seien die im Bericht der Kantonspolizei beantragten Auflagen zu verfügen. c) Die Begrenzung von Lärmimmissionen wird durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt, welche insbesondere bezweckt, Menschen und Tiere gegen schädliche oder lästige 24/41 BVD 110/2021/169