b) Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann in ihrer Beschwerde die Lärmimmissionen infolge der Nutzung der Pferde und der damit einhergehenden An- und Abreise der Pensionärinnen und Pensionäre. Bei immissionsgeneigten Projekten würden praxisgemäss im Sinne der Rechtssicherheit Auflagen zu den erlaubten Benutzungszeiten verlangt. Dies werde eventualiter beantragt. Aufgrund des Vorsorgeprinzips hätte zudem ein anderer Standort des Reitplatzes und des mobilen Hühnerstalles geprüft werden müssen, um deren Lärmimmissionen ihr gegenüber zu minimieren.