Auf den massgebenden, von der Vorinstanz bewilligten Plänen ist der neue Standort der Wärmepumpe auf der Südseite des Hauptgebäudes zudem zu streichen und die betroffenen Pläne (Plan Untergeschoss und Plan Südfassade bezüglich des neuen Standorts; Plan Erdgeschoss und Plan Westfassade bezüglich des bisherigen Standorts) mit einer entsprechenden Bemerkung zu versehen. Mit dem Verzicht auf das Verschieben der bestehenden Wärmepumpe hat der Beschwerdegegner den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.