Die Baubewilligung kann daher dieses Bauvorhaben nicht mehr umfassen, weshalb der angefochtene Gesamtentscheid sowie die Verfügung des AGR diesbezüglich aufzuheben ist. Auf den massgebenden, von der Vorinstanz bewilligten Plänen ist der neue Standort der Wärmepumpe auf der Südseite des Hauptgebäudes zudem zu streichen und die betroffenen Pläne (Plan Untergeschoss und Plan Südfassade bezüglich des neuen Standorts; Plan Erdgeschoss und Plan Westfassade bezüglich des bisherigen Standorts) mit einer entsprechenden Bemerkung zu versehen.