Das Belassen der bestehenden Wärmepumpe am heutigen Standort und der Verzicht auf die im Baugesuch ersuchte Verschiebung stellt einen Verzicht auf einen Teil des ursprünglichen Baugesuchs dar. Die Baubewilligung kann daher dieses Bauvorhaben nicht mehr umfassen, weshalb der angefochtene Gesamtentscheid sowie die Verfügung des AGR diesbezüglich aufzuheben ist.