a) In ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin in lärmrechtlicher Hinsicht unter anderem die gemäss Baugesuch vorgesehene und mit vorinstanzlichem Entscheid bewilligte Verschiebung der bestehenden Luft/Wasser-Wärmepumpe vom bisherigen Standort westseitig des Hauptgebäudes auf die Südseite des Hauptgebäudes. Auf diese Verschiebung will der Beschwerdegegner inzwischen verzichten, wie er dies mit Schreiben vom 18. Januar 2022 ausdrücklich bestätigte. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.