Abs. 4 Bst. b BauG). Von Bedeutung ist sodann, dass sowohl der Pferdetrail als auch der Reitplatz reversibel ausgestaltet sind und gemäss verfügter Auflage bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zu entfernen und das Gelände fachgerecht zu rekultivieren sind. Unter diesen Umständen stellt die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV dar.