Das LANAT hat der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zugestimmt (Fachbericht vom 8. Juli 2021) und dies nachvollziehbar begründet. So sei die Standortwahl dieser Bauten nachvollziehbar und alternative Standorte, welche zu keiner Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen führen, seien nicht vorhanden. Sowohl das LANAT wie auch das AGR in seiner Verfügung vom 9. Juli 2021 erachten den Standortnachweis und damit die Voraussetzungen von Art. 8b Abs. 3 BauG als erfüllt. Da es sich um ein zonenkonformes Vorhaben handelt, besteht zudem keine Kompensationspflicht (Art. 8b Abs. 4 Bst.