b) Schliesslich dürfen dem strittigen Bauprojekt am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bauvorhaben zu einer Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen führt. Dies betrifft gemäss Geoportal des Kantons Bern zwar nicht das Hauptgebäude Nr. 94 mit unmittelbarer Umgebung, wohl aber den Bereich des Pferdetrails sowie des Reitplatzes. Das LANAT hat der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zugestimmt (Fachbericht vom 8. Juli 2021) und dies nachvollziehbar begründet.