a) Gemäss Wegleitung (S. 10) müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten will: Hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer (die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt); genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung. Der Betrieb des Beschwerdegegners verfügt über eine hinreichende Erschliessung (vgl. E. 11) sowie genügend Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer (vgl. E. 12). Unstrittig sind in der Umgebung des Betriebs schliesslich genügend Ausreitmöglichkeiten vorhanden.