Unabhängig von der Begründung des Wohnsitzes am Betriebsstandort erfüllt der Beschwerdegegner schliesslich die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung (vgl. E. 5b). Für eine weitergehende Auflage zum Rückbau bei Unterschreitung der SAK-Grenze oder bei fehlender Selbstbewirtschaftung besteht daher kein Grund. 8. Zonenkonformität: Weitere Voraussetzungen und Fazit