zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zu entfernen sind. Insoweit wurde diesem Eventualantrag der Beschwerdeführerin bereits entsprochen. Soweit sie mit ihrer beantragten Auflage weitergeht, ist dieser Antrag abzuweisen: Der Betrieb des Beschwerdegegners erfüllt auch künftig die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes (vgl. E. 7c) und das Erfordernis des voraussichtlich längerfristigen Bestands nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist gegeben (vgl. E. 6). Unabhängig von der Begründung des Wohnsitzes am Betriebsstandort erfüllt der Beschwerdegegner schliesslich die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung (vgl. E. 5b).