jedoch die ebenfalls unter diese Kategorie fallenden Umbaumassnahmen in den bestehenden Räumlichkeiten. Für diese könnte ohnehin kein Rückbau verlangt werden. Was den Reitplatz und den Pferdetrail anbelangt, so sieht das AGR – wie ausgeführt (E. 7e) – in seiner Verfügung bereits eine Auflage vor, wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht 69 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 63. 70 Betriebskonzept vom 5. November 2020, Ziff. 3 und 5.1, Vorakten pag. 78 und 84. 71 Vgl. auch Wegleitung, S. 9. 72 Betriebskonzept vom 5. November 2020, Ziff. 3, Vorakten pag. 78.