g) Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Eventualbegehren 3a eine Auflage, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, die Bauten und Anlagen zur Haltung und Nutzung von Pferden zurückzubauen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe aufgegeben bzw. die SAK- Grenze gemäss BGBB unterschritten wird und/oder wenn keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, insbesondere falls der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz auf den Bauparzellen begründet bzw. diesen aufgibt.