Unproblematisch ist es dagegen, wenn der Beschwerdegegner auf nicht gewerblicher Basis Studierenden oder Forschenden Zugang zu seinem Betrieb und dessen Räumlichkeiten gewährt. Wenn er daher bei der gemäss den massgebenden Plänen als Aufenthaltsraum bezeichnete Fläche im Obergeschoss des westlichen Anbaus in seinem Konzept auch von einem «Aufenthaltsund Seminarraum für die Pensionäre, Mitarbeiter/Praktikanten (Mittagessen) und Studenten»72 spricht, so ist dies im erwähnten Sinne zu verstehen und deutet nicht auf eine gewerbliche Nebenerwerbstätigkeit hin.