Sie ist daher nicht Teil des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung. Wenn der Beschwerdegegner auf seinem Betrieb Kurse/Weiterbildungen oder Ähnliches im erwähnten Sinne anbieten will, so dürfte es sich voraussichtlich um gewerbliche Angebote handeln, welche gestützt auf ein eigenes Bau- und Ausnahmegesuch unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG zu prüfen wären.71 Vorliegend ist dies jedoch nicht Teil des bewilligten Vorhabens und damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.