Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seinem Konzept die Absicht erwähnt, künftig in Zusammenarbeit mit dem HAFL in Zollikofen, mit Acroscope sowie dem Schweizer Nationalgestüt Avenches auf dem Betrieb zu Forschungszwecken Versuche / Studien zu ermöglichen und Weiterbildungs- und Schulungskurse für Studierende anzubieten.70 Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse Absichtsbekundung ohne konkrete Angaben. Diese beabsichtigte, weiterführende Nutzung bedarf einer Bewilligung, fehlt aber in der Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung gemäss Baugesuch. Sie ist daher nicht Teil des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung.