34 RPV zulässig. Die 20 Legehennen werden vollständig oder zumindest überwiegend mit zugeführten Futtermitteln ernährt und fallen daher unter die bodenunabhängige Tierhaltung. Da dieser bodenunabhängige Betriebsteil gegenüber den bodenabhängig geführten Betriebsteilen von klar untergeordneter Bedeutung ist66 und die Kriterien von Art. 36 RPV erfüllt sind67, stellt der mobile Hühnerstall eine zulässige Baute der inneren Aufstockung gemäss Art. 16a Abs. 2 RPG dar. Im Erdgeschoss des bestehenden, westlichen Anbaus ist ein Verarbeitungsraum vorgesehen.