Auch die weiteren baulichen Massnahmen ohne unmittelbaren Zusammenhang zur Pferdehaltung sind landwirtschaftlich begründet und gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu Recht als zonenkonform beurteilt worden: Die Ablammbuchten für die Schaf- und Ziegenhaltung im bestehenden Hauptgebäude dienen der bodenabhängigen Tierhaltung, werden diese Tiere doch gemäss LANAT mit überwiegend bzw. vollständig auf dem Betrieb produziertem Futter ernährt. Der Umbau im Inneren des Hauptgebäudes für Schaf- und Ziegenhaltung ist damit landwirtschaftlich begründet und unter dem Grundtatbestand der Zonenkonformität gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 RPV zulässig.