Schliesslich handelt es sich bei der Feldrandkompostmiete und dem Notmistlager um nötige Bauten für die Haltung der Pferde bzw. der restlichen Tiere des Landwirtschaftsbetriebs, welche gestützt auf Art. Art.16abis Abs. 1 RPG bzw. Art. 16a Abs. 1 RPG zulässig sind. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Pferdebetrieb bestehen gestützt auf die Beurteilung des LANAT als Fachbehörde keine Anzeichen, dass sie überdimensioniert oder nicht nötig wären, womit auch die Vorgabe von Art. 34 Abs. 4 RPV eingehalten ist.