Das AGR verfügte für den Trail und den Reitplatz eine Auflage (vgl. Verfügung AGR vom 9. Juli 2021), wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zurückzubauen sind. Für den Reitplatz wurde in der Auflage gestützt auf Art. 34b Abs. 4 Bst. a RPV zusätzlich statuiert, dass er nur von auf dem Betrieb gehaltenen Pferden genutzt werden darf und damit keine Vermietung an betriebsfremde Pferde gestattet ist. Schliesslich handelt es sich bei der Feldrandkompostmiete und dem Notmistlager um nötige Bauten für die Haltung der Pferde bzw. der restlichen Tiere des Landwirtschaftsbetriebs, welche gestützt auf Art.