Der Pferdetrail grenzt unmittelbar an den Stall (Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV). Die Bodenbefestigungen (Bodenrasterplatten) lassen sich ohne grossen Aufwand entfernen und der Trail überschreitet die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (vgl. Wegleitung S. 8 unten). Der Reitplatz mit einer Fläche von 800 m2 südlich des Hauptgebäudes ist nach Art.16abis Abs. 2 RPG zulässig und hält sämtliche Vorgaben von Art. 34b Abs. 4 RPV ein. Das AGR verfügte für den Trail und den Reitplatz eine Auflage (vgl. Verfügung AGR vom 9. Juli 2021), wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zurückzubauen sind.