Dabei handelt es sich ebenfalls um Einrichtungen im Sinne von Art. 16abis Abs. 3 RPG, welche unmittelbar mit der Nutzung der Pferde zusammenhängen (Wegleitung S. 10). Der Beschwerdegegner will mit dem Aufenthaltsraum ausdrücklich kein unzulässiges «Reiterstübli» im Sinne eines Restaurants errichten65, worauf bei der vorgesehenen Ausstattung auch nichts hindeutet. Auch die auf unbefestigten Flächen vorgesehenen Parkplätze für Pensionärinnen und Pensionäre östlich vor dem Wohnhaus bzw. auf der Nordseite des Hauptgebäudes fallen unter Art. 16abis Abs. 3 RPG. 64 Jeanette Kehrli, Der Begriff der Landwirtschaft im Raumplanungsrecht des Bundes, Diss. Universität Luzern 2015,