Dass die verschiedenen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Pferdebetrieb gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen nicht bewilligt werden können, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Bewilligung für diese baulichen Massnahmen wurde – der Beurteilung des LANAT und des AGR folgend – zu Recht erteilt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen: Bei den Umbauten für die Pferdehaltung im Hauptgebäude handelt es sich entweder um Bauten oder Anlagen für die Haltung der Pferde nach Art. 16abis Abs. 1 RPG, die für diese Zwecke nötig sind (Pferdestall inkl. Aufzuchtboxen und Integrations-/Krankenbox, Trockenraum, Raufutterlager im Dachgeschoss;