e) Damit steht fest, dass es sich vorliegend sowohl vor als auch nach dem strittigen Bauprojekt um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, welches – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – vollumfänglich von den Ausbaumöglichkeiten gemäss Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren kann. Unbestrittenermassen erfüllt sind zudem die beiden weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG, wonach der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt.