Von einer unzulässigen «Neugründung von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung» im Sinne der Wegleitung ist daher nur dann auszugehen, wenn dies den Bau von neuen Betriebsgebäuden nötig machen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist damit nach den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16abis RPG zulässig. Von einer Gesetzesumgehung oder einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann daher nicht gesprochen werden.